MRG § 3 Abs 2 Z 2
Ist Schimmelbefall gesundheitsgefährdend iSd § 3 Abs 2 zweiter Fall MRG, fällt die Beseitigung in die Erhaltungspflicht des Vermieters.
Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Es ist zu prüfen, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen.