WEG 2002 § 14 Abs 3
Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet, dass eine einvernehmliche – abweichende – Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist, wenn dadurch in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.