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Zur Zulässigkeit einer abweichenden Vereinbarung über den Übernahmspreis gem § 14 Abs 3 WEG 2002

RechtsprechungWEGwobl 2015/4wobl 2015, 18 Heft 1 v. 1.1.2015

WEG 2002 § 14 Abs 3

Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet, dass eine einvernehmliche – abweichende – Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist, wenn dadurch in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.

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