Mit 1.1.2015 steht auch der Partei eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht unter gewissen Voraussetzungen die Anfechtung einer Rechtsnorm als verfassungswidrig offen. Der Beitrag beschäftigt sich sowohl mit der verfassungsrechtlichen Grundlage dieses neuen Rechtsbehelfs als auch der Umsetzung durch den einfachen Gesetzgeber, insbesondere den einfachgesetzlich verfügten Ausnahmen von dieser Art der Normüberprüfung, welche gerade für den Bereich des Wohnrechts – nach Ansicht des Verfassers teilweise verfassungswidrig – eine weitgehende Unzulässigkeit des Antrags auf Normenkontrolle durch die Verfahrenspartei bringen.