MRG § 30 Abs 2 Z 6
Benützt ein Mieter die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat, etwa weil trotz vorübergehender Abwesenheit in absehbarer Zeit mit seiner Rückkehr in die Wohnung zu rechnen ist; dies ist mit konkreten Behauptungen zu untermauern.