MRG § 30 Abs 2 Z 3
Das jahrelange unleidliche Verhalten (Telefonterror, massive Beschimpfungen und auch Drohungen) eines Mieters gegenüber Mitarbeitern der Verwaltungsabteilung der Vermieterin, die als Mitbewohner iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG anzusehen sind, kann nicht nur als situationsbedingte Unmutsäußerungen angesehen werden.