ABGB § 862, MRG § 29 Abs 1 Z 3
Dem Formerfordernis der „schriftlichen Vereinbarung“ wird nur dadurch Genüge getan, dass der Vermieter innerhalb der Annahmefrist des § 862 ABGB – dem Mieter eine schriftliche Annahmeerklärung, etwa durch Übersendung einer Zweitausfertigung oder einer Kopie der Vertragsurkunde samt Unterschrift des Vermieters zukommen lässt.