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Unwirksame Befristungsklausel wegen Fehlens einer schriftlichen Annahmeerklärung gegenüber dem Mieter

RechtsprechungMRGUniv.-Ass. Mag. Daniel Tamerl , Univ.-Ass. Mag. Kurt Berekwobl 2014/76wobl 2014, 204 Heft 7 und 8 v. 1.7.2014

ABGB § 862, MRG § 29 Abs 1 Z 3

Dem Formerfordernis der „schriftlichen Vereinbarung“ wird nur dadurch Genüge getan, dass der Vermieter innerhalb der Annahmefrist des § 862 ABGB – dem Mieter eine schriftliche Annahmeerklärung, etwa durch Übersendung einer Zweitausfertigung oder einer Kopie der Vertragsurkunde samt Unterschrift des Vermieters zukommen lässt.

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