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Rufbereitschaft einer Störungs-Hotline als Betriebskosten aus Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft

RechtsprechungMRGwobl 2014/58wobl 2014, 161 Heft 6 v. 1.6.2014

MRG § 23

Dient die „Rufbereitschaft“ nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der „Beaufsichtigung“ des Hauses unterstellt werden könnte.

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