Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der wissenschaftlich wie praktisch bedeutsamen Frage der nachbarrechtlichen Haftung des Grundeigentümers, der nicht in eigener Person die Immission bewirkt, sondern deshalb in Anspruch genommen werden kann, weil sich ihm das Verhalten einer dritten Person (in-)direkt zurechnen lässt. Dabei wird insb auch auf die maßgeblichen Zurechnungselemente eingegangen, mit dem Ziel, nachbarrechtliche Sachverhalte einheitlicher und nachvollziehbarer beurteilen zu können.