Die Erstentscheidung des OGH zu dieser Geschäftszahl betraf die Einbringung des Revisionsrekurses im elektronischen Rechtsverkehr und war hinsichtlich dieses Sachverhaltes bereits publiziert (zur identen Problematik 5 Ob 223/12y in diesem Heft der wobl 2014, 4/47 = NZ 2013/125 mit Anm Hoyer).