UStG 1994 § 10 Abs 2 Z 4 lit d
Die Abschreibung und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage zählen weder zu den Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten.