MRG § 16 Abs 2, MRG § 16 Abs 7
Die Einführung der Richtwertmietzinse dient dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt für eine Überschreitung des dem einfachen Gesetzgeber offenstehenden Gestaltungsspielraums und damit auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums- und Erwerbsfreiheit.