MRG § 16 Abs 1 Z 2
Eine Neuschaffung eines Mietgegenstands iSd § 16 Abs 1 Z 2 MRG liegt dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen, oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nicht ausschließlich auf eine vor Durchführung der Baumaßnahmen fehlende Nutzungsmöglichkeit als Wohnung abzustellen.