§ 21, § 87 GBG
§ 27 WEG 2002:
In bestimmten Fällen könnte ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG der durch § 27 Abs 1 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Dies gilt ebenso bei außerbücherlichem Erwerb durch den Erben bzw die Verlassenschaft. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es daher der Zulassung einer Klageanmerkung gem § 27 Abs 2 WEG auch gegen den Erben, der durch die Einantwortung außerbücherlich Eigentum erwirbt bzw vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass.