§ 61, § 67 Abs 1, § 69 Abs 1, § 74 VersVG
§ 18, § 28, § 37 Abs 2, § 40 Abs 2 WEG 2002:
Das Sacherhaltungsinteresse des Wohnungseigentumsbewerbers ist ab Übergang der Gefahrtragung bis zur Entstehung der Eigentümergemeinschaft in der Gebäudeversicherung des Veräußerers mitversichert. Die Eigentümergemeinschaft tritt mit ihrer Entstehung analog § 69 VersVG in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigentümers) ein.