§ 3, § 6 MRG:
Dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten immer auch die Beseitigung der Schadensursachen (hier: Bauweise des Hauses) bewirkt werden müsste, ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass die beauftragten Arbeiten auf Dauer wirksam sind (hier: bloß 10 Jahre).