In der fünften Klauselentscheidung erachtete der OGH eine dem Mieter formularvertraglich auferlegte Endausmalverpflichtung aufgrund eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB als unwirksam. Der folgende Beitrag geht der daraufhin im Schrifttum diskutierten Frage nach, unter welchen Umständen eine solche Vereinbarung der Inhaltskontrolle möglicherweise doch standhalten kann.