§ 13, § 16 Abs 2 WEG 2002:
Die von einem Wohnungseigentümer angestrebte Teilung seines Objekts (hier: in 70 selbständige Kfz-Abstellplätze) unter Schaffung neuer Allgemeinflächen unterliegt § 16 Abs 2 Z 2 WEG und muss daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.