§§ 914 f, §§ 923 ff ABGB
§ 2 Abs 4 WEG 2002:
Es kann nicht von einer allgemeinen Benützung einer Terrasse durch die Wohnungseigentümer oder einer entsprechenden Zweckbestimmung ausgegangen werden, wenn ein Teil der Terrasse vom Rauchfangkehrer vier Mal jährlich zu bestimmten Terminen als Zugang für kurzzeitige Putzarbeiten an einem Fang des Hauses benutzt wird. Auch eine solche Terrasse ist daher Teil des WE-Objekts und nicht ein allgemeiner Teil der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG.