§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
§ 502 Abs 1 ZPO:
Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann Einfluss auf deren Schicksal, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist. Ob dies der Fall ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO im Allgemeinen nicht vorliegt.