§ 21 GBG
§ 27 Abs 2 WEG 2002:
Die Eintragung im Grundbuch ist der Modus beim Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen. Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert, außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sog "außerbücherliches Eigentum". Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft iVm einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (nur) einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst.