§ 24 Abs 5 und 6, § 28 WEG 2002:
Ein wirksamer Umlaufbeschluss setzt auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus.
Auch wenn man – entgegen einem Teil der Lehre – mit der Rsp davon ausgeht, dass für den Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Umlaufbeschlusses die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich ist, ist der Eintritt der Rechtswirksamkeit jedenfalls mit Anschlag des Ergebnisses des Umlaufbeschlusses im Haus eingetreten.