§ 29 Abs 2 MRG:
§ 29 Abs 2 MRG schränkt das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich auf Mieter von Wohnungen ein. Eine analoge Anwendung auf Geschäftsraummieten ist daher wegen der erkennbar auf Wohnungsmieten beschränkten Schutzabsicht ausgeschlossen.