§ 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG:
Die Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG setzt nicht Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts voraus, ist also auch an einen Minderjährigen möglich. Reicht bei Überlassung an Eintrittsberechtigte schon ihr künftiger Bedarf aus, um den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG abzuwenden, muss das umso mehr gelten, wenn dieser Bedarf bereits im Überlassungszeitpunkt besteht.