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Abgeltung der nach WGG geleisteten Annuitätenzahlungen als verbotene Ablöse?

RechtsprechungMRGwobl 2013/94wobl 2013, 264 Heft 10 v. 15.10.2013

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG

§ 14 Abs 1, § 17 Abs 1 WGG:

Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen zwar nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, doch erfordert dies, dass die Einmalzahlung nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Zeitraum zuzurechnen und bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist.

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