In einer rezenten Entscheidung hat der deutsche BGH die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung untersagt, für unwirksam erklärt. Anders als der OGH, der in der Tierhaltungsfrage zuletzt Zuflucht zu generalisierenden "Stehsätzen" suchte, bemüht sich der BGH dabei verstärkt um "Einzelfallgerechtigkeit". Im Folgenden soll gezeigt werden, dass diesem Ansatz auch für das österreichische Recht der Vorzug gebührt.