§ 61, § 66 GBG:
Die Voraussetzung, dass für denjenigen, der die Streitanmerkung verlangt, ein dingliches Recht im Grundbuch einverleibt war oder ist, das durch die angefochtene Eintragung verletzt worden sein soll, muss nach oberstgerichtlicher Rsp auch im Fall einer Antragstellung nach § 66 GBG (also mit der Behauptung, die bekämpfte Einverleibung sei infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung bewilligt worden) gegeben sein.