§ 32 Abs 5 WEG 2002
§ 19 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 WEG 1975:
Nach § 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 konnte eine Vereinbarung über die Verteilung der Aufwendungen für einen Personenaufzug nur dann - wirksam - abgeschlossen werden, wenn sie der objektiven Nutzungsmöglichkeit entsprach. Eine Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach einer Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels ist nur für den Fall einer späteren Änderung der Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen.