§ 838a ABGB
§ 2 Abs 5 Satz 2, § 18 Abs 1 und 2, § 27 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002:
Fordert die - mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete - Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG), so liegen keine "Streitigkeiten zwischen den Teilhabern" iSd § 838a ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen (vgl auch 5 Ob 17/12d).