Anlässlich des runden Geburtstages des Mietrechtsgesetzes, welches vor 30 Jahren in Kraft trat, setzt sich der folgende Beitrag mit dem schon in der Urfassung enthaltenen § 16 Abs 1 auseinander und geht der Frage nach, ob denn die über mehr als zwei Jahrzehnte ständige Judikatur zum angemessenen Hauptmietzins die Absicht des historischen Gesetzgebers wirklich widerspiegelt.