§ 42 Abs 3 WSG:
Dient eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite, ist die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs 3 Wohnhaussanierungsgesetz ausgeschlossen.