§ 59 Abs 2, § 62 Abs 3 AußStrG
Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG 2009:
Beim Wortlaut des § 59 Abs 2 AußStrG handelt es sich um ein (offenkundiges) Redaktionsversehen, da die dort unverändert gebliebene Wertgrenze von 20.000 € mit dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr übereinstimmt, weil sie den Änderungen durch das BudgetbegleitG 2009 nicht Rechnung trägt.