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Keine gesonderte Bekämpfbarkeit eines Verbesserungsauftrags

RechtsprechungGrundbuchsrechtHRdOGH Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodekwobl 2012/66wobl 2012, 176 Heft 4 v. 1.4.2012

§ 75 Abs 2, § 82a Abs 4, § 89 Abs 2 GBG

§ 19 Abs 2 VolksgruppenG:

§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragsabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.

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