§ 362, § 386, § 387, § 825 f ABGB
§ 1 WEG 2002:
Weil sich ein Miteigentümer nicht durch einseitigen Austritt aus der Miteigentumsgemeinschaft unter Preisgabe des Miteigentumsanteils seiner im Privatrecht begründeten Pflichten gegenüber den übrigen Miteigentümern entledigen können soll, kommt eine Dereliktion schlichter Miteigentumsanteile grundsätzlich nicht in Betracht.