§ 349, § 353 EO:
Die Räumungsexekution nach § 349 EO umfasst nur die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse. Hingegen unterfällt der Anspruch, eine Liegenschaft ganz allgemein "in ihren früheren Zustand zu versetzen", insb ein Bauwerk von dieser zu entfernen, nicht der Räumungsexekution nach § 349 EO, sondern dem Vollzug nach § 353 EO.