§ 6 Abs 1 Z 9 UStG:
Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich getrennte Vorgänge im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstücks (Grundstücksveräußerer) und den Erwerb eines Gebäudes (Gebäudelieferant) vorliegen.