§§ 1090ff, § 1096 ABGB
§ 82 Abs 1, § 83 Abs 1 GmbHG:
Schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter, bei denen das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt (hier: Mietzins) übermäßig hoch ist, verstoßen gegen das Verbot des § 82 GmbHG. Der Zweck der Bestimmung gebietet es, den Kreis auch auf ehemalige Gesellschafter auszudehnen, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.