§ 6 Abs 3 KSchG
§ 21 Abs 1 Z 6 MRG:
Eine Vereinbarung, wonach Mieter dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch und Sturmschäden zustimmen bzw bestehenden Vereinbarungen beitreten, widerspricht trotz ihrer Orientierung am Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 6 MRG dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, was für den Durchschnittsverbraucher auch nicht durchschaubar ist, dass sich dadurch eine erhöhte Betriebskostenbelastung ergibt.