§ 12 Abs 1 MRG:
Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen verlassendem Hauptmieter und dem eintretenden Angehörigen, auf die Verständigung des Vermieters kommt es nicht an.
OGH 24. 11. 2010, 9 Ob 78/10a - Zurückweisung der ao Revision (LGZ Wien 8 R 81/10h)