§ 3, § 6, § 8 Abs 2 MRG:
Zu den vom Vermieter durchzuführenden Erhaltungsarbeiten gehören auch die Vor- und Nacharbeiten. Dazu zählt auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren Wiedereinbringung.