§ 1014, § 1025, §§ 1036ff, § 1440 ABGB
§ 16 Abs 1, § 31 Abs 3 WEG 2002
Eine Fortsetzungspflicht der Tätigkeit eines Verwalters nach Auflösung des Verwaltungsvertrages besteht zufolge § 1025 ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters, ab dann hat er sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Stellt sich die Tätigkeit des Verwalters als eine vertraglich nicht gedeckte dar, ist sie somit unter dem Aspekt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren. Erfolgten die Aufwendungen des (gekündigten) Verwalters für die nicht mehr von ihm verwaltete Liegenschaft nicht mehr als Aufwand im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, können sie im Rahmen einer Rücklagenabrechnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses nicht "gegenverrechnet" werden.