§ 16 WEG 2002; § 405 ZPO:
Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des WE-Objekts und nicht auf eine totale Umgestaltung oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit von Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das WE-Objekt nur eines Wohnungseigentümers nicht.