§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002:
Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen (hier: kein wichtiges Interesse an einer Lüftungsmöglichkeit bei Wind und Regen).