§ 95 Abs 3 GBG
§ 27 Abs 2 WEG 2002:
Das über den Antrag auf Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Dem Prozessgericht obliegt dabei eine Schlüssigkeitsprüfung.