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Antrag auf Anmerkung der Klage gem § 27 Abs 2 WEG 2002 erfordert die Behauptung, die eingeklagten Rückstände beträfen zumindest zum Teil den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung

RechtsprechungWEGwobl 2010/133wobl 2010, 285 Heft 10 v. 29.10.2010

§ 95 Abs 3 GBG

§ 27 Abs 2 WEG 2002:

Das über den Antrag auf Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Dem Prozessgericht obliegt dabei eine Schlüssigkeitsprüfung.

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