§ 14 Abs 3 MRG:
Steht im Zeitpunkt des Todes des Mieters schon fest, dass der grundsätzlich eintrittsberechtigte Angehörige seine Eigentumswohnung als Alleinerbe erben wird, ist diese Wohnmöglichkeit bei der Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses zu berücksichtigen.