§ 29 Z 3 EStG 1988:
Durch den Verzicht auf die Ausübung einer nicht im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit erworbenen Mietoption werden steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielt, wenn der Verzicht auf die Optionsausübung zu keiner Minderung des Vermögens des Optionsberechtigten führt, also keine im Privatvermögen des Berechtigten eingetretene Vermögensminderung ausgeglichen wird.