§§ 13ff Abs 6 Wr BauO
§ 47 AußStrG 2005:
Auch in Grundbuchssachen muß der Rekurs nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet. Ein bestimmtes Begehren ist nicht erforderlich. Im Zweifel gilt der Beschluss als zur Gänze angefochten.