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Teilweise Verbücherung eines Teilungsplanes in Wien

RechtsprechungGrundbuchsrechtUniv.-Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittnerwobl 2009/71wobl 2009, 203 Heft 6 v. 1.6.2009

§§ 13ff Abs 6 Wr BauO

§ 47 AußStrG 2005:

Auch in Grundbuchssachen muß der Rekurs nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet. Ein bestimmtes Begehren ist nicht erforderlich. Im Zweifel gilt der Beschluss als zur Gänze angefochten.

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