§§ 647ff ABGB
§ 3 Abs 2, § 43, § 58 Abs 7 WEG 2002:
Das Vermächtnis von WE kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von WE zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden. Passiv legitimiert ist auch der "echte" außerbücherliche Erwerber, also auch der eingeantwortete Erbe wegen der dabei geltenden Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes.