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Zu den Pflichten des Immobilienverwalters bei rechtsgeschäftlicher Beendigung des Verwaltungsverhältnisses

AufsätzeFH-Doz. Mag. Christoph Kothbauerwobl 2009, 137 Heft 5 v. 1.5.2009

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Verwaltungsübergabe stellt sich eine Reihe rechtlicher Fragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag bzw aus den speziellen Verwaltungsbestimmungen des WEG erschließt. Angesichts der in der Praxis im Zuge der Verwaltungsübergabe doch sehr häufigen - weder dem Interesse der Auftraggeber noch dem Ansehen des Berufsstandes des Immobilienverwalters förderlichen - Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Personen (Liegenschaftseigentümer bzw Eigentümergemeinschaft, übergebender Verwalter, übernehmender Verwalter), die bisweilen vor dem Hintergrund diffuser Rechtsmeinungen geführt werden, ist eine nähere Untersuchung1)1)Die Untersuchung bleibt dabei - wie bereits aus dem Titel ersichtlich - auf den Verwaltungswechsel aufgrund rechtsgeschäftlicher (bzw rechtsgeschäftlich bedingter) Beendigung des Verwaltungsvertrages (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, ao Kündigung aus wichtigem Grund, Fristablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung) eingeschränkt. Spezielle Überlegungen zur Beendigung des Verwaltungsverhältnisses aufgrund Todes bzw Auflösung des Machtgebers oder Verwalters (§§ 1022f ABGB) bzw aufgrund Konkurses über das Vermögen eines der beiden Vertragsteile (§ 1024 ABGB) bleiben daher ausgespart. des für die "Verwaltungsübergabe" relevanten rechtlichen Rahmens durchaus angebracht.

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