Gem § 37 Abs 1 Z 8b MRG idF der WRN 2009 ist die Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags im (mietrechtlichen) Außerstreitverfahren geltend zu machen. Der vorliegende Beitrag behandelt die Folgen dieser - lediglich auf Feststellungsansprüche beschränkten - Verweisung ins Außerstreitverfahren für die Durchsetzung des Kautionsrückforderungsanspruchs. Darüber hinaus werden Fragen der Geltendmachung von Gegenforderungen durch den Vermieter und Probleme zeitlich versetzter Rechtsverfolgung näher untersucht.