§§ 509, 520, 523 ABGB
§ 2 Abs 1 Satz 1, § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 WEG 2002:
Ein Wohnungseigentümer hat allfällige Wiederherstellungsansprüche nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer, sondern im Fall der Fruchtgenussbestellung am mit WE verbundenen Miteigentumsanteil vielmehr gegen dessen Fruchtnießer zu richten, da dieser das ausschließliche Nutzungsrecht am WE-Objekt des anderen und die Verwaltungsbefugnisse an den allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft, also in miteigentümerähnlicher Stellung, genießt. Deshalb mangelt dem bekl Wohnungseigentümer in diesem Fall die Passivlegitimation.